Ius gentium

Als Ius gentium (lateinisch etwa gemeinsames Recht der Völker) wurden im römischen Recht die Bestimmungen bezeichnet, die in der Praxis den Umgang mit Auswärtigen oder Fremden (peregrini) regelten (Fremdenrecht). Die Bezeichnung grenzte gegenüber dem ius civile ab, das für römische Bürger galt. Die Abgrenzung ist eine Konsequenz aus dem Personalitätsprinzip der Römer, jeder wurde danach nach dem Recht seines Gemeinwesens beurteilt.[1]

In theoretischer Hinsicht ist der Begriff allgemeiner zu halten: als „Recht, das bei allen Völkern gleich“ ist.[2] Damit ist nicht das Recht der zwischenstaatlichen Beziehungen gemeint, als Völkerrecht im heutigen Sinne, sondern das Recht, das bei allen Völkern auf gleich lautenden Rechtssätzen fußt, als Völkergemeinschaftsrecht. Insoweit ist ius gentium frei gestaltetes Weltverkehrsrecht.

  1. Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. C.H. Beck, München 1955 (Zehnte Abteilung, Dritter Teil, Dritter Band, Erster Abschnitt), § 50, S. 179 ff.
  2. Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Beck, München 2006, ISBN 3-406-47543-4, S. 202.

© MMXXIII Rich X Search. We shall prevail. All rights reserved. Rich X Search